§ 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „15. Juli 2021" ersetzt.
- 2.
- In den Absätzen 1, 2 und 5 wird die Angabe „31. Mai 2021" jeweils durch die Angabe „15. Juni 2021" ersetzt.
Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 und zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser
V. v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1