Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (1. KrhWwSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V1; Geltung ab 01.06.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

-
des § 23 Absatz 2 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 2a Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

-
des § 111d Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 1a Buchstabe e des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 KrhWwSV § 4

§ 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „15. Juli 2021" ersetzt.

2.
In den Absätzen 1, 2 und 5 wird die Angabe „31. Mai 2021" jeweils durch die Angabe „15. Juni 2021" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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