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Synopse aller Änderungen der CoronaImpfV am 12.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juli 2021 durch Artikel 1 der 2. CoronaImpfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaImpfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2021 geltenden Fassung
CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Apothekenvergütung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 2 Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. Mai 2021 eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes nach Satz 1 zu übermitteln. 3 Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 2 Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. Mai 2021 eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes nach Satz 1 zu übermitteln. 3 Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden.

(2) Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von

vorherige Änderung

1. 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,

2. 4,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und

3. 2,19 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.



1. 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,

2. 4,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und

3. 2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.

(3) 1 Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes entstehenden Aufwand erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro. 2 Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird.