Änderung Artikel 8 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes vom 01.01.2022

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 03.01.2022 BGBl. I S. 15
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15, 2) traten die Änderungen am 1. Januar 2022 in Kraft.





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