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Änderung § 20 UrhDaG vom 14.05.2024

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§ 20 UrhDaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 20 UrhDaG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter


(Text alte Fassung)

Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.