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Synopse aller Änderungen der Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung am 05.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Juni 2021 durch Berichtigung der 2. BetrSichVÄndVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BetrSichVÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2028
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

Tabelle (BGBl. 2021 I S. 1225)


(Text neue Fassung)

Tabelle (BGBl 2021 I S. 2029)


b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:

Tabelle (BGBl. 2021 I S. 1226)


2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz 'Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.' angefügt.