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§ 20 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 20



(1) Das Patent erlischt, wenn

1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder

2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 20 PatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
aktuellvor 01.04.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 30), über das Erlöschen des Patents ( § 20 ), über die Nichtigkeit (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über ...
§ 147 PatG (vom 18.08.2021)
... Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 26a GebrMG (vom 18.08.2021)
... Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des ...

Gesetz über internationale Patentübereinkommen
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Artikel II IntPatÜbkG Europäisches Patentrecht (vom 01.06.2023)
... § 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175
Artikel 1 EUPatRefUG Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
... § 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung. § ...

Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 1 PatRÄndG Änderung des Patentgesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... „über die Weiterbehandlung (§ 123a)," eingefügt. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3 2. PatRMoG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des ...