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§ 61 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 61



(1) 1Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. 2Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. 3Nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt. 4Abweichend von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat. 5In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,

1.
wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder

2.
auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.

2Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. 3Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.

(4) 1Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. 2Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 61 PatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1318
aktuellvor 01.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 PatG (vom 01.07.2006)
... Das Patent wird widerrufen (§ 61 ), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 ...
§ 61 PatG (vom 01.05.2022)
... patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden. (3) Wird das Patent widerrufen ...
§ 62 PatG (vom 18.08.2021)
... In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch ...
§ 67 PatG (vom 18.08.2021)
...  b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der ... wurde, c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und 133; 3. einem rechtskundigen ...
§ 100 PatG (vom 01.07.2006)
... nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der ...
§ 132 PatG (vom 01.10.2009)
... Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
§ 13 ErstrG Einspruchsverfahren in besonderen Fällen
... des 31. Juli 1992 noch Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden. Die §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
§ 3 PatKostG Fälligkeit der Gebühren (vom 01.05.2022)
... von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln; 2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes ; 3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren; 4. die ...
§ 5 PatKostG Vorauszahlung, Vorschuss (vom 01.05.2022)
... Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. (2) ...
§ 8 PatKostG Kostenansatz (vom 01.07.2006)
...  d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder ... c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung ...
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... zu zahlen. 400 000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR I. Beschwerdeverfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes
G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Artikel 2 DPMAAÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden."  ...

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006)
... entsprechend anzuwenden." 6. § 60 wird aufgehoben. 7. § 61 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden." b) Die bisherigen ... 1 werden die Wörter »über den Einspruch" durch die Angabe „nach § 61 Abs. 1" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) ... c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und 133; 3. einem ... „oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2" eingefügt. 12. Im sechsten Abschnitt wird nach § 122 folgender ...
Artikel 6 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... und Rechtsmitteln; 2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes; 3. die Erklärung eines Beitritts zum ... oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen ... d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder ... c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung ... 000 Antrag auf ge- richtliche Ent- scheidung nach § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR". cc) Nach Nummer 402 320 wird ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 24. § 61 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. ... ersetzt. 27. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „ § 61 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1" ersetzt. 28. § 79 ... Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 61 Absatz 1" ersetzt. 28. § 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...