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§ 63 - Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
24 frühere Fassungen | wird in 196 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
24 frühere Fassungen | wird in 196 Vorschriften zitiert
§ 63
(1) 1Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. 2Die Nennung ist im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. 3Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. 4Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. 5Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) 1Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. 2Die Zustimmung ist unwiderruflich. 3Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 204 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 63 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 204 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 63 PatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 PatG (vom 25.05.2018)
... der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) In die Akten von Patentanmeldungen und ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
DPMA-Verordnung (DPMAV)V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
Patentverordnung (PatV)V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Zitat in folgenden Normen
DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
§ 1 DPMAV Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen (vom 01.07.2016)
... Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des ...
Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
§ 8 PatV Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfindernennung
... Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu nennen, der Widerruf dieses Antrags ( § 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Patentgesetzes ) sowie Anträge auf Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des ... Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) sowie Anträge auf Berichtigung oder Nachholung der Nennung ( § 63 Abs. 2 des Patentgesetzes ) sind schriftlich einzureichen. Die Schriftstücke müssen vom Erfinder ... oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung ( § 63 Abs. 2 des Patentgesetzes ) hat schriftlich zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 204 10. ZustAnpV Änderung des Patentgesetzes
... und Absatz 8 Satz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 2, § 41 Absatz 2, § 43 Absatz 8, § 63 Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 2, § 68 Nummer 3, § 72 Satz 2 sowie § 125a Absatz ...
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