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§ 64 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 64



(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.



 
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Frühere Fassungen von § 64 PatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2007Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
vom 24.08.2007 BGBl. I S. 2166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... (§ 23), über den Inlandsvertreter (§ 25), über den Widerruf ( § 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3 ), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), ...
§ 31 PatG (vom 18.08.2021)
... Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ( § 64 ) jedermann frei. (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht ...
§ 67 PatG (vom 18.08.2021)
... der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1 , d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und 133; ...
§ 131 PatG (vom 13.12.2007)
... Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64 ) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
§ 14 ErstrG Überleitung von Berichtigungsverfahren
... sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschränkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
...  200 313 700 Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ( § 64 PatG ) 120 Veröffentlichung von Übersetzungen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006)
... als unzulässig verworfen wurde, c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und ...

Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254
Artikel 2 EUPatentRevUG Änderung des Patentgesetzes
... Wörter „Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren" ersetzt. 9. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... den Inlandsvertreter (§ 25)," die Wörter „über den Widerruf ( § 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3 )," und nach den Wörtern „über die Wiedereinsetzung (§ 123)," die ...