Änderung § 122a PatG vom 01.07.2006

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§ 122a PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 122a PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318

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§ 122a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122a


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Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.




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