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Änderung § 79 PatG vom 18.08.2021

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§ 79 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 79 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

(Textabschnitt unverändert)

§ 79


(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

(2) 1 Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 2 Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) 1 Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,

(Text neue Fassung)

1. das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

2. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,

3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

vorherige Änderung

2 Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.



2 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.