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Änderung § 128 PatG vom 18.08.2021

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§ 128 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 128 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

(Textabschnitt unverändert)

§ 128


(Text alte Fassung)

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.

(2) 1 Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. 2 Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.

(2) 1 Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts fest. 2 Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3) 1 Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. 2 Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.