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Änderung § 74 PatG vom 18.08.2021

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§ 74 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 74 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

(Textabschnitt unverändert)

§ 74


(Text alte Fassung)

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.