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Änderung § 83 PatG vom 01.10.2009

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§ 83 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 83 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 83


(Text alte Fassung)

(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit.

(2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. 2 Eines solchen Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. 3 § 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden.

(2) 1 Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis nach Absatz 1 durch sachdienliche Anträge oder Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übrigen abschließend Stellung nehmen können. 2 Die Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. 3 Diese sind glaubhaft zu machen.

(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden.

(4) 1 Das Patentgericht kann Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und
ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1. die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen
Verhandlung erforderlich machen würde und

2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

3. die betroffene Partei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

2 Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu machen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)