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Änderung § 66 PatG vom 08.09.2015

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§ 66 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 66 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 204 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(1) Im Patentgericht werden gebildet

1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);

2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(Text alte Fassung)

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.