§ 72 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 72 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 204 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 | |
(Text alte Fassung) Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz. | (Text neue Fassung) Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. |