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Änderung § 60 PatG vom 01.07.2006

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§ 60 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 60 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318

(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(Text alte Fassung)

(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag (§ 44) gestellt worden ist. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Für den abgetrennten Teil gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

(2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)