§ 21 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 21 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: |
1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben, und 2. Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere. 2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. 3 Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Feldwebelanwärterin)', '(Feldwebelanwärter)' oder '(FA)'. (3) § 18 gilt entsprechend. |