Unterabschnitt 1 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1 Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
§ 13 Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
§ 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
§ 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere

Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Unterabschnitt 1 Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

§ 13 Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. 2Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)", „(Unteroffizieranwärter)" oder „(UA)".

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§ 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.

2Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter" müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. 2Sie dürfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). 3Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. 4Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

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§ 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier", wer

a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt,

2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier", wer

a)
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder

b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,

c)
in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für ein Jahr, zu einem Wehrdienst verpflichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 418 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. 2§ 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)", „(Unteroffizieranwärter)" oder „(UA)".

(3) § 14 gilt entsprechend.

(4) 1Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können Mannschaften aller Laufbahnen, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufsteigen, wenn sie eine fachspezifische Qualifizierung abgeschlossen haben (Praxisaufstieg). 2Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. 3Er besteht aus

1.
einer dreimonatigen fachtheoretischen Ausbildung und

2.
einer dreimonatigen berufspraktischen Einführung.

4Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer Bewertung ab. 5Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. 6§ 14 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 418 m.W.v. 1. Januar 2025



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