§ 23p Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach
§ 23m noch die Voraussetzungen nach
§ 23o erfüllen, und
- 1.
- für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden
- a)
- im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder
- b)
- zur Unterstützung der Kommandokräfte oder
- 2.
- für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden."
(2)
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juni 2021.