Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten (SLVEV2021 k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
Artikel 2 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juni 2021 SLV

(gesamter Text siehe Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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Artikel 2 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 EZulV § 23p

§ 23p Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und

1.
für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

a)
im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder

b)
zur Unterstützung der Kommandokräfte oder

2.
für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden."

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 5. Juni 2021 SLV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juni 2021.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Verteidigung

Annegret Kramp-Karrenbauer



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