Das
Biersteuergesetz vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch
Artikel 201 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig
- 1.
- auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,
- 2.
- auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,
- 3.
- auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,
- 4.
- auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.
Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ermäßigt sich der Steuersatz" die Wörter „ab dem 1. Januar 2023" eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 4" durch die Wörter „nach den Absätzen 1a bis 4" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a bis 5" ersetzt.
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109