Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von Artikel 1 AbzStEntModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AbzStEntModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbzStEntModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... das vor dem 1. Januar 2008 endet. § 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen. ... ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ... 31. Dezember 2022 zufließen. § 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember ... die vor dem 1. Januar 2024 zufließen. (44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember ... nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. (44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember ... in allen offenen Fällen anzuwenden. § 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. (47) Der Zeitpunkt der ... worden ist. (47a) § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem ... nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt. § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in ... Dezember 2023 zufließen. § 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; ... ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden. (47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die ... nicht entgegen. (47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. § 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des ... 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. § 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte ... nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist. (48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 4 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Sätze ersetzt: „§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; ...