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§ 1 - Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)

G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1293 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 29-47 Statistik

§ 1 Art und Gegenstand der Erhebungen



Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.



 

Zitierungen von § 1 ZVEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZVEG Periodizität und Berichtszeitraum
... Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in ...
§ 8 ZVEG Aufbereitung
... Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt ...