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§ 1 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStG k.a.Abk.)

§ 1 Rechtsform der Stiftung



1Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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