§ 12 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStG k.a.Abk.)

§ 12 Gebühren



Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.



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