Artikel 2 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStGEG k.a.Abk.)

G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306 (Nr. 28); Geltung ab 09.06.2021
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung


Artikel 2 ändert mWv. 9. Juni 2021 WBStiftG § 2

§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lübeck mit einer ständigen Ausstellung;

3.
Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im Willy-Brandt-Forum Unkel;".

2.
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.



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