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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStGEG k.a.Abk.)

G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306 (Nr. 28); Geltung ab 09.06.2021
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung


Artikel 1 ändert mWv. 9. Juni 2021 HKohlStG



Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung


Artikel 2 ändert mWv. 9. Juni 2021 WBStiftG § 2

§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lübeck mit einer ständigen Ausstellung;

3.
Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im Willy-Brandt-Forum Unkel;".

2.
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel