Erste Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (1. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1367 (Nr. 28); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 3 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SUrlV § 21, mWv. 5. Januar 2021 § 21

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

 AnlassUrlaubsdauer
„6a.abweichend von Nummer 6
und befristet bis zum
30. Juni 2021 für Fälle, in
denen die Beamtin oder
der Beamte in einer wegen
der COVID-19-Pandemie
akut aufgetretenen Pflege-
situation eine bedarfsge-
rechte häusliche Pflege
für die Betreuung einer
oder eines nahen Angehöri-
gen im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 des Pflegezeitge-
setzes sicherstellen oder
organisieren muss und in
denen die Pflege nicht
anderweitig gewährleistet
werden kann; dass die
Pflegesituation wegen der
COVID-19-Pandemie auf-
getreten ist, wird bis zum
30. Juni 2021 vermutet
für jede pflege-
bedürftige Per-
son bis zu
20 Arbeitsta-
ge".


abweichendes Inkrafttreten am 05.01.2021

2.
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b einfügt:

„(2a) Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, dass

1.
der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht erkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie

a)
Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden sind,

b)
das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,

c)
Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie angeordnet oder verlängert worden sind,

d)
die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben worden ist,

e)
der Zugang zum Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder

f)
das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung nicht besucht,

2.
sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht

a)
bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 86 Arbeitstage, und

b)
bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 43 Arbeitstage.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2b) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SUrlV § 21

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 3 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SUrlV § 21

§ 21 Absatz 2a und 2b der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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