Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung (4. FreqVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1372 (Nr. 28); Geltung ab 09.06.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Frequenzverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Einbeziehung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:

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Artikel 1 Änderung der Frequenzverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2021 FreqV Anlage

Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)" die Angabe „1" gestrichen.

b)
In Nummer 30 werden in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)" nach der Angabe „495 - 505" ein Zeilenumbruch, die Angabe „D82C" und ein Zeilenumbruch eingefügt.

c)
Nummer 195 wird durch die folgenden Nummern 195 bis 195B ersetzt:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(MHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„19547 - 50
D162A
5 31
MOBILER LANDFUNKDIENST mil.
195A50 - 52
D162A
5 31
MOBILER LANDFUNKDIENST
Amateurfunkdienst D166B D166C
mil.
195B52 - 68
D162A
5 31
MOBILER LANDFUNKDIENST mil.".


 
d)
In Nummer 207 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „WELTRAUMFERNWIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „D203C" eingefügt.

e)
In Nummer 208 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „WELTRAUMFERNWIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „D203C D209A" eingefügt.

f)
In Nummer 209 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „WELTRAUMFERNWIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „D203C" eingefügt.

g)
In Nummer 213 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „WELTRAUMFERNWIRKFUNKDIENST (Richtung Erde - Weltraum) D218" die Angabe „D218A" eingefügt.

h)
In Nummer 218 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über Satelliten (" das Wort „Richtung" eingefügt.

i)
Die Nummern 219 und 219A werden durch die folgenden Nummern 219 bis 219D ersetzt:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(MHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„219156,8375 - 157,1875
D226
3 5 31
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst ziv.
219A157,1875 - 157,3375
D226
3 5 31
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
(Richtung Erde - Weltraum) D228AB
ziv.
219B 157,3375 - 161,7875
D226
3 5 31
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst ziv.
219C161,7875 - 161,9375
D226
3 5 31
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
(Richtung Erde - Weltraum) D228AB
ziv.
219D161,9375 - 161,9625
D226
3 5 31
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
(Richtung Erde - Weltraum) D228AA
ziv.".


 
j)
In Nummer 220 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über Satelliten (" das Wort „Richtung" eingefügt.

k)
In Nummer 221 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über Satelliten (" das Wort „Richtung" eingefügt.

l)
In Nummer 222 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über Satelliten (" das Wort „Richtung" eingefügt.

m)
In Nummer 235 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „17" eingefügt.

n)
In Nummer 240 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" vor dem Wort „WELTRAUMFERNWIRKFUNKDIENST" die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" und ein Zeilenumbruch eingefügt.

o)
In Nummer 241 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" vor dem Wort „WETTERHILFENFUNKDIENST" die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" und ein Zeilenumbruch eingefügt.

p)
In Nummer 246 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" nach der Angabe „3" die Angabe „4" eingefügt.

q)
Nummer 247 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(MHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„247430 - 440
D150 D282
5 10 31
AMATEURFUNKDIENST
NICHTNAVIGATORISCHER ORTUNGSFUNKDIENST
ziv., mil.".


 
r)
In Nummer 248 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" nach der Angabe „5" die Angabe „18" eingefügt.

s)
In Nummer 249A werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „RUNDFUNKDIENST 6 14 40" gestrichen.

t)
Nummer 276 wird durch die folgenden Nummern 276 und 276A ersetzt:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(MHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„2761613,8 - 1621,35
D364 D372
5 31
FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST D366
MOBILFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Erde - Weltraum) D351A
MOBILER FLUGFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (R)
Mobilfunkdienst über Satelliten
(Richtung Weltraum - Erde)
Ortungsfunkdienst über Satelliten
(Richtung Erde - Weltraum)
ziv.
276A1621,35 - 1626,5
D364 D372
FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST D366
MOBILFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Erde - Weltraum) D351A
MOBILER FLUGFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (R)
ziv.".
 5 31 MOBILER SEEFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Weltraum - Erde) D373 D373A
Mobilfunkdienst über Satelliten
(Richtung Weltraum - Erde) außer mobiler Seefunkdienst
über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde)
Ortungsfunkdienst über Satelliten
(Richtung Erde - Weltraum)
 


 
u)
In Nummer 284 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Angabe „3" gestrichen.

v)
In Nummer 285 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Angabe „3" gestrichen.

w)
In Nummer 287 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Angabe „3" gestrichen.

x)
In Nummer 288 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „3" gestrichen.

y)
In Nummer 289 wird in der Spalte „Nutzung" die Angabe „ziv.," gestrichen.

z)
In Nummer 319 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „D437" durch die Angabe „D436" und wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILER FLUGFUNKDIENST (R)" die Angabe „D436" durch die Angabe „D437" ersetzt.

aa)
In Nummer 339 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBILFUNKDIENST" eingefügt.

bb)
In Nummer 340 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „D458B" gestrichen und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum) (Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „D458B", ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBILFUNKDIENST" eingefügt.

cc)
In Nummer 343 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „Fester Funkdienst über Satelliten" die Angabe „29" gestrichen und wird nach den Wörtern „(Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „29" eingefügt.

dd)
In Nummer 344 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „Fester Funkdienst über Satelliten" die Angabe „29" gestrichen und wird nach den Wörtern „(Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „29" eingefügt.

ee)
In Nummer 356 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „D475" gestrichen und wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „NAVIGATIONSFUNKDIENST" die Angabe „D475" eingefügt.

ff)
In Nummer 395 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" nach der Angabe „34" die Angabe „36" eingefügt.

gg)
In Nummer 396 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" nach der Angabe „34" die Angabe „36" eingefügt.

hh)
In Nummer 397 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" nach der Angabe „34" die Angabe „36" eingefügt.

ii)
In Nummer 398 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" nach der Angabe „34" die Angabe „36" eingefügt.

jj)
In Nummer 399 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" nach der Angabe „34" die Angabe „36" eingefügt.

kk)
In Nummer 400 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" nach der Angabe „34" die Angabe „36" eingefügt.

ll)
In Nummer 404 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „D338A D532AB" eingefügt.

mm)
In Nummer 405 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „D338A D532AB" eingefügt.

nn)
In Nummer 406 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „D338A D532AB" eingefügt.

oo)
In Nummer 407 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „D338A D532AB" eingefügt.

pp)
In Nummer 408 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „D338A D532AB" eingefügt.

qq)
In Nummer 409 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „D338A D532AB" eingefügt.

rr)
In Nummer 428 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Wörter „außer mobiler Flugfunkdienst D550B" eingefügt.

ss)
In Nummer 429 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST" die Angabe „D550D" und werden nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „D550C", ein Zeilenumbruch und die Wörter „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst D550B" eingefügt.

tt)
In Nummer 430 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" nach der Angabe „D516B" die Angabe „D550E" und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „D550C" und nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „D550B" eingefügt.

uu)
In Nummer 431 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" die Angabe „D550C" und wird nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST" die Angabe „D550B" eingefügt.

vv)
In Nummer 432 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" die Angabe „32" gestrichen und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" ein Zeilenumbruch, die Wörter „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde) 550C", ein Zeilenumbruch und die Wörter „MOBILER LANDFUNKDIENST D550B" angefügt.

ww)
In Nummer 433 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" die Angabe „32" gestrichen und wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst" die Angabe „D550B" eingefügt.

xx)
In Nummer 436 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" die Angabe „D550C" eingefügt.

yy)
In Nummer 437 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" die Angabe „D550C" eingefügt.

zz)
In Nummer 438 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" die Angabe „D550C" eingefügt.

aaa)
In Nummer 439 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" die Angabe „D550C" eingefügt.

bbb)
In Nummer 440 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" die Angabe „D550C" eingefügt.

ccc)
In Nummer 441 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" die Angabe „D550C" eingefügt.

ddd)
In Nummer 443 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde - Weltraum)" die Angabe „D550C" eingefügt.

eee)
Nummer 444 wird durch die folgenden Nummern 444 und 444A ersetzt:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(GHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„44451,4 - 52,4
D338A D547
5 31
FESTER FUNKDIENST
MOBILFUNKDIENST
FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Erde - Weltraum) D555C
ziv.
444A52,4 - 52,6
D338A D547
5 31
FESTER FUNKDIENST
MOBILFUNKDIENST
ziv.".


 
fff)
In Nummer 453 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST D553 D558" die Angabe „D559AA" eingefügt.

ggg)
In Nummer 483 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" die Angabe „D562G" gestrichen und wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (passiv)" und nach den Wörtern „WELTRAUMFORSCHUNGSFUNKDIENST (passiv)" die Angabe „D562F" gestrichen.

hhh)
In Nummer 510 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)" vor der Angabe „D565" die Angabe „D564A" eingefügt.

iii)
Die Fußnote zu Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Ausgabe 2012," und die Wörter „die durch Artikel 54 Absatz 1 der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316) verbindlich gemacht worden ist," gestrichen. bbbb) Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Teil B wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D82 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung D82C eingefügt:

„D82C Der Frequenzbereich 495 - 505 kHz wird für das internationale NAVDAT-System verwendet. NAVDAT-Sendefunkstellen sind auf Küstenfunkstellen beschränkt."

bb)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung D138A wird aufgehoben.

cc)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D162A werden die folgenden Angaben zu den Nutzungsbestimmungen D166B und D166C eingefügt:

„D166B Funkstellen im Amateurfunkdienst dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkempfang verursachen noch Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Die Feldstärke, die von einer Funkstelle des Amateurfunkdienstes in der Region 1 im Frequenzband 50 - 52 MHz erzeugt wird, darf einen berechneten Wert von +6 dB (µV/m) in einer Höhe von 10 m über Grund für nicht mehr als 10 % der Zeit entlang der Grenze eines Landes mit in Betrieb befindlichen analogen Funkstellen des Rundfunkdienstes in der Region 1 verursachen.

D166C Funkstellen im Amateurfunkdienst im Frequenzband 50 - 52 MHz dürfen keine funktechnischen Störungen an Windprofilmessradaren verursachen. Sie können keinen Schutz vor Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen."

dd)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D200 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung D203C eingefügt:

„D203C Die Nutzung des Frequenzbereichs 137,025 - 138 MHz durch den Weltraumfernwirkfunkdienst (Richtung Weltraum - Erde) ist auch für die Nutzung durch umlaufende Satelliten-Kurzzeit-Missionen möglich, wenn bestimmte Nutzungsbedingungen eingehalten werden. Diese Systeme dürfen andere Funkdienste, denen der Frequenzbereich primär zugewiesen ist, nicht stören und müssen Störungen durch diese hinnehmen."

ee)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D208A werden nach der Angabe „400,15 - 401 MHz" die Wörter „und des maritimen Mobilfunkdienstes über Satelliten in den Frequenzbereichen 157,1875 - 157,3375 MHz und 161,7875 - 161,9375 MHz" eingefügt.

ff)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D209 wird das Wort „nichtgeostationäre" durch das Wort „umlaufende" ersetzt.

gg)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D209 wird folgende Angabe D209A eingefügt:

„D209A Die Nutzung des Frequenzbereichs 137,175 - 137,825 MHz durch den Weltraumfernwirkfunkdienst ist auch für Kurzzeit-Missionen von umlaufenden Satellitensystemen möglich."

hh)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D218 wird folgende Angabe D218A eingefügt:

„D218A Der Frequenzbereich 148 - 149,9 MHz ist zusätzlich dem Weltraumfernwirkfunkdienst (Richtung Erde - Weltraum) zugewiesen. Diese Zuweisung darf auch durch umlaufende Satellitensysteme im Rahmen von Kurzzeit-Missionen genutzt werden. Im Frequenzbereich 148 - 149,9 MHz dürfen umlaufende Satellitensysteme im Rahmen von Kurzzeit-Missionen weder schädliche Störungen noch zusätzliche Einschränkungen bei bestehenden Primärnutzern verursachen."

ii)
Die Angabe zu den Nutzungsbestimmungen D224A und D224B werden aufgehoben.

jj)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D228AA wird folgende Angabe D228AB eingefügt:

„D228AB Die Nutzung der Frequenzbereiche 157,1875 - 157,3375 MHz und 161,7875 - 161,9375 MHz durch den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) ist begrenzt auf umlaufende Satellitensysteme, die gemäß fester Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion betrieben werden."

kk)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D338A wird nach der Angabe „22,55 - 23,55 GHz" die Angabe „, 24,25 - 27,5 GHz" eingefügt und wird die Angabe „30 - 31,3 MHz" durch die Angabe „30 - 31,3 GHz" ersetzt.

ll)
Der Angabe zu Nutzungsbestimmung D372 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Frequenzbereich 1.610,6 - 1.613,8 MHz im Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) darf die spezifische Leistungsflussdichte (SPFD), die erzeugt wird durch alle Weltraumfunkstellen eines umlaufenden Satellitensystems, das im Frequenzbereich 1.613,8 - 1.626,5 MHz betrieben wird,

1.
nicht höher sein als -238 dB (W/m²/Hz) in einem oder mehreren 20 kHz-Kanälen, bezogen auf eine Integrationszeit von 2000 s, oder

2.
nicht zu einem Datenverlust von mehr als 2 % führen."

mm)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D372 werden die folgenden Angaben zu den Nutzungsbestimmungen D373 und D373A eingefügt:

„D373 Schiffs-Erdfunkstellen, die im Frequenzbereich 1.621,35 - 1.626,5 MHz empfangen, dürfen nicht zu zusätzlichen Einschränkungen bei Erdfunkstellen des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten oder Seefunkstellen des Ortungsfunkdienstes über Satelliten, die im Frequenzbereich 1.610 - 1.621,35 MHz betrieben werden, oder bei Erdfunkstellen des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten, die im Frequenzbereich 1.626,5 - 1.660,5 MHz betrieben werden, führen, es sei denn, zwischen den anmeldenden Verwaltungen ist etwas anderes vereinbart worden.

D373A Schiffs-Erdfunkstellen, die im Frequenzbereich 1.621,35 - 1.626,5 MHz empfangen, dürfen die Zuteilung an Erdfunkstellen des Mobilfunkdienstes über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) und des Ortungsfunkdienstes über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum), deren vollständige Koordinierungsinformationen beim Funkbüro der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union - ITU) vor dem 28. Oktober 2019 eingegangen sind, nicht einschränken."

nn)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D443D werden nach den Wörtern „mobiler Flugfunkdienst" die Wörter „über Satelliten" eingefügt.

oo)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D444A werden die Wörter „nichtgeostationäre" durch die Wörter „umlaufende" ersetzt.

pp)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D447A wird das Wort „nichtgeostationären" durch das Wort „umlaufenden" ersetzt.

qq)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D447B wird in Satz 2 das Wort „nichtgeostationären" durch das Wort „umlaufenden" ersetzt.

rr)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D458B wird das Wort „nichtgeostationäre" durch das Wort „umlaufende" ersetzt.

ss)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D461A wird in Satz 2 das Wort „Nichtgeostationäre" durch das Wort „Umlaufende" ersetzt.

tt)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D461B wird das Wort „nichtgeostationäre" durch das Wort „umlaufende" ersetzt.

uu)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D487A wird in den Sätzen 1 und 2 das Wort „nichtgeostationäre" jeweils durch das Wort „umlaufende" ersetzt.

vv)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D502 wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationäre" durch das Wort „umlaufende" ersetzt.

ww)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung D516B wird wie folgt gefasst:

„D516B Die folgenden Frequenzbereiche wurden für Anwendungen im festen Funkdienst über Satelliten mit einer hohen Funkstellendichte identifiziert:

17,3 - 17,7 GHz (Richtung Weltraum - Erde),

19,7 - 20,2 GHz (Richtung Weltraum - Erde),

39,5 - 40,5 GHz (Richtung Weltraum - Erde),

47,5 - 47,9 GHz (Richtung Weltraum - Erde),

48,2 - 48,54 GHz (Richtung Weltraum - Erde),

49,44 - 50,2 GHz (Richtung Weltraum - Erde),

27,5 - 27,82 GHz (Richtung Erde - Weltraum),

28,45 - 28,94 GHz (Richtung Erde - Weltraum) und

29,46 - 30 GHz (Richtung Erde - Weltraum).

Diese Identifikation schließt nicht die Nutzung der Frequenzbereiche durch andere Anwendungen im festen Funkdienst über Satelliten oder durch andere Funkdienste, denen diese Frequenzbereiche ebenfalls primär zugewiesen sind, aus."

xx)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D523B wird das Wort „nichtgeostationäre" durch das Wort „umlaufende" ersetzt.

yy)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D530C wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung D532AB eingefügt:

„D532AB Der Frequenzbereich 24,25 - 27,5 GHz ist für die Nutzung durch IMT vorgesehen. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle."

zz)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D535A wird das Wort „nichtgeostationären" durch das Wort „umlaufenden" ersetzt.

aaa)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D541A wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationären" durch das Wort „umlaufenden" ersetzt.

bbb)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D550A werden die folgenden Angaben zu den Nutzungsbestimmungen D550B bis D550E eingefügt:

„D550B Der Frequenzbereich 37 - 43,5 GHz oder Teilbereiche dieses Frequenzbereiches sind für die Nutzung durch IMT vorgesehen. Dies schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle.

D550C Die Nutzung der Frequenzbereiche 37,5 - 39,5 GHz (Richtung Weltraum - Erde), 39,5 - 42,5 GHz (Richtung Weltraum - Erde), 47,2 - 50,2 GHz (Richtung Erde - Weltraum) und 50,4 - 51,4 GHz (Richtung Erde - Weltraum) durch ein umlaufendes Satellitensystem im Festen Funkdienst über Satelliten unterliegt festen Bestimmungen für die Koordinierung mit anderen umlaufenden Satellitensystemen im Festen Funkdienst über Satelliten. Sie unterliegt jedoch nicht der Koordinierung mit umlaufenden Systemen anderer Funkdienste.

D550D Die Zuweisung an den Festen Funkdienst im Frequenzbereich 38 - 39,5 GHz ist auch für die Nutzung durch Höhenplattformen (HAPS) bestimmt. Diese Bestimmung schließt die Verwendung dieses Frequenzbereichs durch andere Anwendungen im Festen Funkdienst oder durch andere Funkdienste, denen dieser Frequenzbereich auf ko-primärer Basis zugewiesen ist, nicht aus. Die HAPS-Empfangsfunkstellen am Boden genießen keinen Schutz vor Störungen durch Funkstellen im Festen Funkdienst, Mobilfunkdienst und Festen Funkdienst über Satelliten. Darüber hinaus darf die Entwicklung des Festen Funkdienstes und Mobilfunkdienstes durch HAPS nicht übermäßig eingeschränkt werden.

D550E Die Verwendung der Frequenzbänder 39,5 - 40 GHz und 40 - 40,5 GHz durch umlaufende Satellitensysteme im Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) und durch umlaufende Satellitensysteme im Festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) unterliegt festen Bestimmungen für die Koordinierung mit anderen umlaufenden Satellitensystemen im Festen Funkdienst und Mobilfunkdienst über Satelliten. Sie unterliegt jedoch nicht der Koordinierung mit umlaufenden Satellitensystemen anderer Funkdienste."

ccc)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D555 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung D555C eingefügt:

„D555C Die Nutzung des Frequenzbereichs 51,4 - 52,4 GHz durch den Festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) ist auch der Nutzung durch geostationäre Satellitensysteme zugewiesen. Die Nutzung darf ausschließlich durch koordinierte Erdfunkstellen mit einem Mindestantennendurchmesser von 2,4 Metern erfolgen."

ddd)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D558A wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationären" durch das Wort „umlaufenden" ersetzt.

eee)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D559 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung D559AA eingefügt:

„D559AA Der Frequenzbereich 66 - 71 GHz ist für die Nutzung durch IMT vorgesehen. Dies schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle."

fff)
Die Angaben zu den Nutzungsbestimmungen D562F und D562G werden aufgehoben.

ggg)
Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D563B wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung D564A eingefügt:

„D564A Für die Nutzung von Funkanwendungen des Festen Funkdienstes und des Mobilen Landfunkdienstes im Bereich von 275 bis 450 GHz ist Folgendes vorgesehen:

(1) Die Frequenzbereiche 275 - 296 GHz, 306 - 313 GHz, 318 - 333 GHz und 356 - 450 GHz werden für die Implementierung des Mobilen Landfunkdienstes und des Festen Funkdienstes, in denen keine besonderen Bedingungen zum Schutz der Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (passiv) erforderlich sind, festgelegt.

(2) Die Frequenzbereiche 296 - 306 GHz, 313 - 318 GHz und 333 - 356 GHz dürfen nur durch den Festen Funkdienst und den Mobilen Landfunkdienst genutzt werden, wenn bestimmte Bedingungen zum Schutz von (passiven) Anwendungen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten eingehalten werden.

(3) In den Teilen des Frequenzbereichs 275 - 450 GHz, die durch den Radioastronomiefunkdienst genutzt werden, können bestimmte Bedingungen (z. B. Mindestabstände, Minderungstechniken oder beides) erforderlich sein, um Empfangsfunkstellen des Radioastronomiefunkdienstes vor Aussendungen des Festen Funkdienstes und des Mobilen Landfunkdienstes zu schützen.

(4) Die Nutzung der oben genannten Frequenzbereiche durch den Mobilen Landfunkdienst und den Festen Funkdienst schließt die Nutzung durch andere Funkanwendungen im Bereich von 275 bis 450 GHz nicht aus und legt keine Priorität fest."

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 1 wird wie folgt gefasst:

„1 Für Geräte zur Notfallortung von Verschütteten und für Geräte zur Ortung von Wertgegenständen kann der Frequenzbereich 456,9 - 457,1 kHz genutzt werden."

bb)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 3 wird nach der Angabe „410 -" die Angabe „430 MHz, 440 -" eingefügt und wird die Angabe „1700" durch die Angabe „1690" ersetzt.

cc)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 4 wird wie folgt gefasst:

„4 Der Frequenzbereich 420 - 430 MHz ist zusätzlich dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesen."

dd)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 6 wird die Angabe „790" durch die Angabe „694" ersetzt.

ee)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 12 wird wie folgt gefasst:

„12 nicht genutzt".

ff)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 13 wird die Angabe „322 - 328,6 MHz" gestrichen.

gg)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 14 wird die Angabe „790" durch die Angabe „694" ersetzt.

hh)
In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 17 wird die Angabe „380 - 385 MHz und 390 - 395 MHz" durch die Angabe „380 - 390 MHz und 390 - 399,9 MHz" ersetzt.

ii)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 18 wird wie folgt gefasst:

„18 Der Frequenzbereich 460 - 470 MHz darf durch den Wetterfunkdienst über Satelliten und durch den Erderkundungsfunkdienst auf sekundärer Basis genutzt werden."

jj)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 19 wird wie folgt gefasst:

„19 nicht genutzt".

kk)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 32 wird wie folgt gefasst:

„32 nicht genutzt".

ll)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 36 wird wie folgt gefasst:

„36 Im Frequenzbereich 22 - 23,6 GHz dürfen im Festen Funkdienst und im Mobilfunkdienst keine Systeme mit hoher Funkstellendichte betrieben werden, um im Frequenzbereich 23,6 - 24 GHz die passiven Dienste zu schützen."

mm)
Die Angabe zu Nutzungsbestimmung „40" wird wie folgt gefasst:

„40 nicht genutzt".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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