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Änderung § 20 eWpG vom 10.02.2026

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§ 20 eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 20 eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Liste der Kryptowertpapiere bei der Aufsichtsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Emittent hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:

1. die Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister,

2. die Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers sowie

3. die Löschung eines eingetragenen Kryptowertpapiers.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. 2 Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:

1. den Emittenten,

2. die registerführende Stelle,

3. Informationen zum Kryptowertpapierregister,

4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,

5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister,

6. bei nach Absatz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen,

7. bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung.



 
(heute geltende Fassung)