Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 122 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 123 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „3" gestrichen.
- 3.
- Absatz 4 wird aufgehoben."
- 3.
- Die Absätze 124, 133 und 136 werden aufgehoben.
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570