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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (4. BinSchAufgGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom 10. Juni 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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