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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen (3. ChemGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Chemikaliengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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