Artikel 1 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (26. BWahlGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 BWahlG § 52a (neu)

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt:

§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021".

2.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021

Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist."

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Zitierungen von Artikel 1 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 26. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. BWahlGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 26. BWahlGÄndG Weitere Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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