Das
Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021".
- 2.
- Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021
Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist."