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§ 4 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)

V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen,

2.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln,

3.
Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene,

4.
Herstellen von Malz,

5.
Herstellen von Würze,

6.
Gären, Reifen und Lagern von Bier,

7.
Filtrieren von Bier,

8.
Herstellen von

a)
alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug,

b)
alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und

c)
alkoholfreien Erfrischungsgetränken,

9.
Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke,

10.
Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege und

11.
nachhaltiges Einsetzen von

a)
Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen,

b)
Kohlendioxid,

c)
Druckluft und

d)
Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Planen von Arbeitsabläufen,

6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und

7.
Anwenden berufsbezogener Vorschriften.



 

Zitierungen von § 4 BrauMäAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BrauMäAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrauMäAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BrauMäAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
... A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Lfd. Nr.  ... Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfs- stoffen und Betriebsstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstof- fen für ... 2 Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwenden b) ... von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen ... und sterilisieren 2 4 Herstellen von Malz ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Getreidearten für unterschiedliche Mälzungspro- zesse prüfen, ...   5 Herstellen von Würze ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Brauwasser analysieren und aufbereiten b) Malz auswählen und unter ... 6 Gären, Reifen und Lagern von Bier ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Hefen auswählen und Hefemanagement betreiben b) Hefe dosieren c) ... zuführen 22 7 Filtrieren von Bier ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Lagertank, Drucktank und Filter vorbereiten b) Filtrationsprozess ... Biermisch- getränken und c) alkoholfreien Erfrischungsgetränken ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) alkoholfreie Biere durch gestoppte Gärung oder nachträglichen ... und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereit- stellen b) Leergut ... insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Getränkeschankanlagen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche ... Kohlendioxid, c) Druckluft und d) Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Kühlungs-, Druckluft- und Wärmeerzeugungsanlagen bedienen und ... B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3 Lfd. Nr.  ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... 5 Planen von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf ... Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden b) chemisch-technische Analysen ... 7 Anwenden berufsbezogener Vorschriften ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) a) lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten b) Vorschriften zur Hygiene, zur ...