(1) Familienangehörige nach §
3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
- 1.
- wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
- 2.
- wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre.
(2) Familienangehörige nach §
3 Abs. 1 Nr. 3 und 6 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
- 1.
- wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder
- 2.
- wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezogen worden wäre.