§ 5b Besondere Zuwendung
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes Kind 30,50 Euro.
Frühere Fassungen von § 5b USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013) ... 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ 5b ), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 5. Einzelleistungen ... (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b ) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst ...
§ 18 USG Zahlungsart und Dauer (vom 09.08.2008) ... zusammen an den Grundwehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere Zuwendung (§ 5b ) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ... 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ 5b ), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 5. Einzelleistungen ... (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b ) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst ...
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