Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Die Leistungen für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hiervon an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich nach §
23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt; bei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2.
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G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629