(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§
7b,
13a und
13b.
(2) Aufwendungen im Sinne des §
7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach §
10 des
Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach §
7 gewährt werden.