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Änderung § 18 USG vom 09.08.2008

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§ 18 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 18 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Zahlungsart und Dauer


(Text alte Fassung)

(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in der festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum Tage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in der festgesetzten Höhe vom Tag des Beginns bis zum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.

(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung werden monatlich im Voraus gezahlt. Bei einer Zahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehrdienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige zusätzliche Wehrdienst und Wehrübungen hinzuzurechnen, wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grundwehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere Zuwendung (§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen Leistungen gezahlt.




 
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