(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die Truppe oder Dienststelle verlässt, ihr fernbleibt und länger als eine Woche abwesend ist oder wenn er eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt.
(2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienangehöriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unterhaltssicherung.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§
7b,
13a und
13b.
(2) Aufwendungen im Sinne des §
7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach §
10 des
Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach §
7 gewährt werden.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhaltssicherung sind zu erstatten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden.
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.
(4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Familienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind, zu vertreten.