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Synopse aller Änderungen des USG am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 7 des WehrRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
    § 1 Sicherung des Unterhalts
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Leistungsarten
(Text neue Fassung)

    § 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten
    § 3 Familienangehörige
    § 4 Anspruchsvoraussetzungen
    § 4a Antrag
Zweiter Abschnitt Leistungen zur Unterhaltssicherung
vorherige Änderung nächste Änderung

    I. Leistungen nach § 2 Nr. 1


    Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1
       § 5 Allgemeine Leistungen
       § 5a Überbrückungsgeld
       § 5b Besondere Zuwendung
       § 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes
       § 6 Einzelleistungen
       § 7 Sonderleistungen
       § 7a Mietbeihilfe
       § 7b Wirtschaftsbeihilfe
       § 8 (weggefallen)
       § 9 Empfangsberechtigte
       § 10 Bemessungsgrundlage
       § 11 Anrechnung von Einkommen
       § 12 Ersatzansprüche
vorherige Änderung nächste Änderung

    II. Leistungen nach § 2 Nr. 2


    Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2
       § 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere
vorherige Änderung nächste Änderung

    III. Leistungen nach § 2 Nr. 3


    Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3
       § 13 Verdienstausfallentschädigung
       § 13a Leistungen für Selbständige
       § 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte
       § 13c Mindestleistung
       § 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
vorherige Änderung nächste Änderung

    IV. Gemeinsame Vorschriften


    Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
       § 14 Ruhen der Leistungen
       § 15 Steuerfreiheit
       § 16 Überzahlungen
Dritter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren
    § 17 Zuständigkeit
    § 18 Zahlungsart und Dauer
    § 19 Kosten
    § 20 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
    §§ 21 und 22 (weggefallen)
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
    § 23 Härteausgleich
    § 24 Ordnungswidrigkeit
    § 25 (aufgehoben)
    § 26 (Inkrafttreten)
    Anlage (zu § 13c)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Leistungsarten




§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,

1. wenn der Wehrpflichtige
Grundwehrdienst leistet,

a)
allgemeine Leistungen (§ 5),

b)
Überbrückungsgeld (§ 5a),

c)
besondere Zuwendung (§ 5b),

d)
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

e)
Einzelleistungen (§ 6),

f)
Sonderleistungen (§ 7),

g)
Mietbeihilfe (§ 7a),

h)
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);

diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a)
auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet;

allgemeine
Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet;

2. wenn der Wehrpflichtige
Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet,

Leistungen
für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a);

3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet,
an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,

Leistungen
nach den §§ 13 bis 13d;

diese Leistungen werden
auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.



(1) 1 Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:

1.
allgemeine Leistungen (§ 5),

2.
Überbrückungsgeld (§ 5a),

3.
besondere Zuwendung (§ 5b),

4.
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

5.
Einzelleistungen (§ 6),

6.
Sonderleistungen (§ 7),

7.
Mietbeihilfe (§ 7a),

8.
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

2 Dies gilt
auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten. 3 Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. 4 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. 5 Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) Wehrpflichtige, die
Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).

(3) 1 Wehrpflichtige, die
an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. 2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere


vorherige Änderung

(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.



(1) 1 Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. 2 Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) 1 § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. 2 Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.