Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst:
„§ 58 Hinweisgeberverfahren
§ 59 Überwachung der Organisationspflichten
§ 60 Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung".
- b)
- Die Angaben zu den §§ 61 und 62 werden gestrichen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 37 wird wie folgt gefasst:
„(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
- b)
- Absatz 38 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 39 wird wie folgt gefasst:
„(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
- d)
- Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
„(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
- 2.
- ein genehmigter Meldemechanismus."
- 3.
- Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst:
„§ 58 Hinweisgeberverfahren
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
§ 59 Überwachung der Organisationspflichten
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Artikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 60 Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 sowie den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
- 4.
- Die §§ 61 und 62 werden aufgehoben.
- 5.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 8 werden die Nummern 10 bis 26 aufgehoben.
- b)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe „(ABl. L 173 vom 12.6.2014 S. 84)" durch die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 22 werden die folgenden Nummern 22a und 22b eingefügt:
- „22a.
- entgegen Artikel 27g Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 22b.
- entgegen Artikel 27g Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 27i Absatz 2 Satz 2 eine Information nicht richtig behandelt,".
- c)
- Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
- 1.
- nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze und Vorkehrungen nach Artikel 27g Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfügt,
- 2.
- nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Mittel und Notfallsysteme verfügt,
- 3.
- nicht in der Lage ist, Informationen in der in Artikel 27g Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Weise zu verbreiten,
- 4.
- nicht die in Artikel 27g Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vorkehrungen trifft und beibehält,
- 5.
- nicht die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Mechanismen einrichtet,
- 6.
- nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressourcen und Notfallsysteme verfügt,
- 7.
- nicht über die in Artikel 27g Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Systeme verfügt,
- 8.
- nicht über die in Artikel 27i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Grundsätze und Vorkehrungen zu deren Einhaltung verfügt,
- 9.
- nicht die in Artikel 27i Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vorkehrungen trifft oder nicht über die in Artikel 27i Absatz 4 genannten Systeme verfügt."
- d)
- In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 8 und 9" durch die Wörter „der Absätze 8 bis 9a" ersetzt.
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2892