Das
Börsengesetz vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt:
„§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz".
- 2.
- § 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- von Handelsteilnehmern Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,".
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Positionsmanagementkontrollen ergeben sich aus den von der Kommission aufgrund der gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Absätzen 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regulierungsstandards."
- 3.
- Folgender § 53 wird angefügt:
„§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung."
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606