Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (2. MautRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 BFStrMG § 1, § 4, § 4f, § 4j, § 7, § 8, § 8b (neu), § 9, § 10a (neu), § 11, § 14, Anlage 1, Anlage 6 (neu), Anlage 8 (neu)

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern „mit Erdgas betriebene Fahrzeuge" die Wörter „, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen," eingefügt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird das Wort „eingebauten" durch das Wort „befindlichen" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Nutzers" die Wörter „und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle" eingefügt.

cc)
In Nummer 10 werden die Wörter „eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten" durch das Wort „befindlichen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Güterverkehr, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Güterverkehr zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Güterverkehr. Das Bundesamt für Güterverkehr kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Güterverkehr bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten."

3.
§ 4f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „soweit diese durch den Anbieter durchgeführt wird," angefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
zu der Vergütung des Anbieters."

4.
§ 4j wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach" durch die Wörter „Der Betreiber und die nach" und die Wörter „die der Anbieter" durch die Wörter „die der Betreiber oder der Anbieter" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „der Betreiber und" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Überwachung" die Wörter „des Betreibers und" eingefügt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fahrzeuggeräts" die Wörter „sowie Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes" eingefügt.

bb)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Güterverkehr nach § 4 Absatz 3a, darf das Bundesamt für Güterverkehr die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e und 4f verarbeiten."

c)
In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „eigene" gestrichen.

6.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden."

7.
Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

§ 8b Aufrechnungsverbot

Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsstatistiken" durch das Wort „Statistiken" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses vom Betreiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f automatisiert zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses zu löschen. Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Güterverkehr nach § 4 Absatz 3a, gilt Satz 1 für das Bundesamt für Güterverkehr entsprechend. Ein Anbieter nach den §§ 4e und 4f muss die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 unverzüglich nach dem Empfang der Mautbuchungsnachweise nach § 4 Absatz 3a Satz 3 löschen, spätestens aber 72 Stunden nach der Übermittlung der Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 an das Bundesamt für Güterverkehr."

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zur Erstellung von Geschäftsstatistiken" durch die Wörter „für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements" ersetzt.

9.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Kostentragungspflicht bei Nichtermittelbarkeit des Führers des Motorfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Motorfahrzeugs oder demjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat in diesem Fall seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Motorfahrzeugs oder denjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, mit den Kosten zu belasten. § 25a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.


10.
In § 11 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „dem europäischen elektronischen Mautdienst nach § 4a und" gestrichen.

11.
Dem § 14 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7.

(7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8."

12.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,

b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,

d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro."

b)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:

aa)
0,012 Euro in der Kategorie A,

bb)
0,023 Euro in der Kategorie B,

cc)
0,034 Euro in der Kategorie C,

dd)
0,067 Euro in der Kategorie D,

ee)
0,078 Euro in der Kategorie E,

ff)
0,089 Euro in der Kategorie F."

13.
Folgende Anlagen 7 und 8 werden angefügt:

Anlage 7 (zu § 14 Absatz 6) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro,

b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro,

c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,

d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:

aa)
0,011 Euro in der Kategorie A,

bb)
0,022 Euro in der Kategorie B,

cc)
0,032 Euro in der Kategorie C,

dd)
0,064 Euro in der Kategorie D,

ee)
0,074 Euro in der Kategorie E,

ff)
0,085 Euro in der Kategorie F.

b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3: 0,002 Euro.

Anlage 8 (zu § 14 Absatz 7) Mautsätze im Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 30. September 2021

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,

b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,

d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:

aa)
0,011 Euro in der Kategorie A,

bb)
0,022 Euro in der Kategorie B,

cc)
0,032 Euro in der Kategorie C,

dd)
0,064 Euro in der Kategorie D,

ee)
0,074 Euro in der Kategorie E,

ff)
0,085 Euro in der Kategorie F.

b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:

0,002 Euro."

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. MautRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MautRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. MautRÄndG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 5. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt ...


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