Änderung § 131 BPersVG vom 01.01.2025

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§ 131 BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 131 BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131 Übergangsregelung für die Personalvertretungen in den Ländern


(Text neue Fassung)

§ 131 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 90, 94 bis 107 Satz 1 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.



 



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