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Zitierungen von § 4 RegZensErpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RegZensErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegZensErpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RegZensErpG Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder
... die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. Die besonderen ...
§ 5 RegZensErpG Mehrfachfallprüfung; Ergänzende Bevölkerungsstatistiken
... Das Statistische Bundesamt prüft anhand der Daten nach § 4 , ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, und ... Ämter der Länder. (2) Das Statistische Bundesamt darf die Daten nach § 4 und § 5 Absatz 1 verarbeiten, um ergänzend zu den Bundesstatistiken nach dem ...
§ 8 RegZensErpG Zusammenführungen
... Das Statistische Bundesamt darf die in § 4 genannten Daten für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken mit dem ...
§ 11 RegZensErpG Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten
... a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. ...
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