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Änderung § 34 KSVG vom 01.01.2011

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§ 34 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 34 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Zuschuss des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen.

(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.