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Änderung § 3 KSVG vom 30.07.2026
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| § 3 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung | § 3 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7c G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 Euro nicht übersteigt. 2 Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. | (Text neue Fassung) (1) 1 Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 Euro nicht übersteigt. 2 Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Elterngeld. |
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. 2 Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht. (3) 1 Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. 2 Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt. | |
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